Rechliche Grundlagen
Grundlagen des Vereinslebens
Kleingärtner sein beinhaltet Rechte und Pflichten.
Mit der Unterzeichnung des Unterpachtvertrages erkennt der Unterpächter die Satzung und die Gartenordnung seiner Kleingartenanlage an und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Da die Satzungen und Gartenordnungen der einzelnen Kleingartenanlagen auf der Satzung und Gartenordnung des Bezirksverbandes zurück zu führen sind, erkennt er auch diese an.
Satzung
Satzung
des
Bezirksverbandes der Kleingärtner Berlin Prenzlauer Berg e. V.
I. Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen Bezirksverband der Kleingärtner Berlin Prenzlauer Berg e.V. nachfolgend Bezirksverband genannt und hat seinen Sitz in
Hohenschönhauser Str. 80,10407 Berlin Kleingartenanlage „Am Volkspark Prenzlauer Berg“.
1.2. Der Bezirksverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg unter der Reg. - Nr.: 11464 Nz eingetragen.
1.3. Der Bezirksverband haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Charakter, Ziele und Aufgaben
2.1. Der Bezirksverband ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige gemeinnützige Organisation der Kleingartenvereine im Bezirk Berlin - Prenzlauer Berg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigtste Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Bezirksverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ihm können sich andere Vereinigungen, die sich dem Umgang mit Pflanzen und Tieren, der kleingärtnerischen Bodennutzung, der Kleintierzucht, der Umweltgestaltung, der Ökologie und dem Tierschutz verpflichtet fühlen, anschließen.
2.2. Der Bezirksverband unterstützt die ihm angehörenden Mitglieder in ihrem Wirken für eine naturverbundene Freizeitgestaltung, für die kleingärtnerische Bodennutzung und Kleintierzucht, für die Gestaltung der Kleingartenanlagen als für alle Bürger öffentlich zugängige Grünanlagen mit Spielplätzen für Kinder und beim Schutz von Flora und Fauna.
Der Satzungszweck, die Förderung des Kleingartenwesens, wird insbesondere verwirklicht durch
2.3. Der Bezirksverband übernimmt Bodenflächen zum Abschluss von Pachtverträgen zwischen seinen Mitgliedsvereinigungen und ihren Mitgliedern, gewährt ihnen Rechtsbeistand und Versicherungsschutz.
2.4. Der Bezirksverband fördert das humanistische Bestreben seiner Mitgliedsvereinigungen zur Unterstützung der Senioren, der gegenseitigen Hilfe der Mitglieder, zur Pflege des kulturellen Erbes, wie die Traditionen der Kleingartenbewegung, die Bewahrung alter Pflanzensorten und -arten als Kulturgut, und die Heimatliebe sowie für die Unterstützung der Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen.
2.5. Der Bezirksverband setzt sich in enger Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Institutionen und Behörden aktiv für den Rechtsschutz der Kleingärtner und Kleintierzüchter ein, insbesondere für die ständige Ausgestaltung und Durchsetzung von gesetzlichen Bestimmungen zur Entwicklung und den Schutz des Kleingartenwesens.
2.6. Der Bezirksverband tritt in Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen und Parlamenten für die Sicherung der Kleingartenanlagen als Dauerkleingartenanlagen ein.
2.7. Der Bezirksverband unterstützt seine Mitglieder bei der fachlichen Beratung und Schulung und gibt Ordnungen zur Gartengestaltung, der kleingärtnerischen Bodennutzung sowie für die Kleintierzucht heraus.
2.8. Für die Entschädigung der Unterpächter bei einem Unterpächterwechsel gilt die dafür bestätigte Richtlinie des Bezirksverbandes.
III. Mitgliedschaft
3.1. Mitglied im Bezirksverband kann jede in Ziffer 2.1. genannte Vereinigung oder Person werden, die die Satzung des Bezirksverbandes anerkennt.
3.2. Der Beitritt zum Bezirksverband ist schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, bei Vereinen gemäß Ziffer 2.1. unter Beifügung einer Mitgliederliste, der Satzung und bei eingetragenen Vereinen des Nachweises der Registrierung im Vereinsregister, zu erklären.
3.3. Erfolgt eine Ablehnung der Aufnahme, so entscheidet über den innerhalb von acht Wochen schriftlich einzureichenden Einspruch, der Vorstand endgültig.
3.4. Auf Beschluss des Vorstandes kann Personen, die sich um die Förderung und Unterstützung des Bezirksverbandes oder seiner Mitglieder besonders verdient gemacht haben, die Ehren-mitgliedschaft zuerkannt werden. Sie können vom Vorsitzenden des Bezirksverbandes zu Veranstaltungen eingeladen werden.
3.5. Jedes Mitglied hat das Recht,
3.5.1. entsprechend der Satzung an den Angelegenheiten des Bezirksverbandes mitzuwirken,
3.5.2. Anträge und Vorschläge an den Vorstand und an den Bezirksverbandstag einzubringen,
3.5.3. die Unterstützung des Bezirksverbandes gemäß Satzung in Anspruch zu nehmen und3.5.4.am Bezirksverbandstag mit beschließender Stimme teilzunehmen.
3.6. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
3.6.1.die Satzung des Bezirksverbandes einzuhalten und die Ziele und Aufgaben aktiv zu fördern und zu verwirklichen,
3.6.2 allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband termingemäß ohne Aufrechnung nachzukommen,
3.6.3. die Beschlüsse der Bezirksverbandsorgane durchzuführen und in seinem Wirkungsbereich durchzusetzen.
3.7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Bei Beendigung der Unter-pachtverhältnisse entscheidet der Vorstand über das Fortbestehen der Mitgliedschaft.
3.7.1 Der Austritt ist schriftlich bis zum 30.06. des Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3.7.2. Der Ausschluss aus dem Bezirksverband erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn in grober Weise gegen die Satzung des Bezirksverbandes verstoßen,
Beschlüsse der Bezirksverbandsorgane ignoriert oder nicht erfüllt und wenn trotz Mahnung die finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit beglichen werden.
3.7.2.1. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den der Bezirksverbandstag endgültig entscheidet.
IV. Finanzielle Mittel
4.1. Der Bezirksverband finanziert sich aus:
4.1.1 Mitglieds- und Aufnahmegebühren,
4.1.2. Verwaltungsgebühren,
4.1.3. Einnahmen aus Veranstaltungen und den Vertrieb von Organisationsmaterial,
4.1.4. Umlagen und
4.1.5. Zuwendungen, Sammlungen ,Stiftungen.
4.2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren beschließt der Vorstand, über Umlagen der Bezirksverbandstag.
4.3. Die finanziellen Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes. Es darf keine Person/Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Ausscheiden aus dem Bezirksverband besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Bezirksverbandes.
4.4. Die Nachweisführung über die finanziellen und materiellen Mittel des Bezirksverbandes hat nach kaufmännischen Regeln revisionssicher zu erfolgen.
4.5. Mit der Erarbeitung des Buchwerkes, der Kontrolle der Rechnungsunterlagen und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist vom Geschäftsführenden Vorstand ein Steuerberater zu beauftragen und mit dem Geschäfts- und Kassenbericht dem Vorstand und dem Bezirksverbandstag zu berichten.
V. Bezirksverbandsorgane
5.1. Die Angelegenheiten des Bezirksverbandes werden von den Bezirksverbandsorganen durch Beschlussfassung ihrer Mitglieder geregelt. Bezirksverbandsorgane sind
5.1.1. der Bezirksverbandstag,
5.1.2. der Vorstand,
5.1.3. der Geschäftsführende Vorstand.
5.1.4. die nach Ziffer 5.5.1. gebildeten Kommissioneng
5.2. Von allen Bezirksverbandsorganen werden die Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Mehrheitsbeschlüsse sind für alle bindend. Beschlüsse, die der Satzung widersprechen, sind ungültig.
5.3. Der Bezirksverbandstag ist das höchste Organ des Bezirksverbandes. Er ist vom Vorstand mindestens einmal in drei Jahren mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einzuberufen.
Er ist einzuberufen, wenn 2/3 der Mitglieder seine Durchführung schriftlich verlangen. Vom Bezirksverbandstag werden alle Fragen des Bezirksverbandes, soweit sie nicht durch den Vorstand zu entscheiden sind, durch Beschlussfassung der Delegierten geregelt. Der Bezirksverbandstag entscheidet, ob die Wahl des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorsitzenden offen oder geheim erfolgt.
5.3.1. Die Delegierten des Bezirksverbandstages setzen sich zusammen aus dem Vorstand des Bezirksverbandes und je weiteren drei von jeder Mitgliedervereinigung zu wählenden Personen.
5.3.2. Dem Bezirksverbandstag obliegt, soweit an anderer Stelle der Satzung nicht schon Aufgaben genannt sind, u.a.:
- die Bestätigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- die Bestätigung des Kassenberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen, und
- die Beschlussfassung über Umlagen.
5.4. Der Vorstand ist dem Bezirksverbandstag für die Leitung des Vereins gemäß Satzung rechenschaftspflichtig. Er tritt mindestens zweimal innerhalb des Geschäftsjahres zusammen, wenn die Belange des Bezirksverbandes nicht eine zwischenzeitliche Tagung erfordern.
5.4.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
5.4.1.1. dem Geschäftsführenden Vorstand und
5.4.1.2. den Vorsitzenden der dem Bezirksverband angehörenden Mitgliedervereinigungen und den Obleuten der nach Ziffer 5.5.1 gebildeten Kommissionen sowie weiteren vom Bezirksverbandstag oder dem Vorstand gewählten Personen.
5.5. Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Bezirksverbandes zuständig. Ihm obliegt die Kontrolle über die Geschäftsführung seiner Mitgliedsvereinigungen.
Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden
c) den drei Stellvertretern, verantwortlich für Organisationfragen und für Fachfragen der Kleingärtner sowie Umweltschutz und Ökologie
d) dem Schatzmeister,
e) dem ersten Schriftführer sowie weiterer vom Bezirksverbandstag oder dem Vorstand gewählten Personen.
5.5.1. Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Kommissionen und ihre Obleute aus den Reihen der Mitglieder des Bezirksverbandes berufen und geeignete Fachleute außerhalb des Bezirksverbandes mit der Erfüllung besonderer Aufgaben betrauen.
5.5.2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können zwischen den Bezirksverbandstagen wegen Nichterfüllung ihrer Aufgaben oder aus persönlichen Gründen durch den Vorstand abgewählt und Nachwahlen durchgeführt werden.
5.6. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung.
5.6.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, die Stellvertreter, sowie der Schatzmeister. Sie vertreten jeder allein den Bezirksverband im Rechtsverkehr. Sie können andere Personen mit der Vertretung bevollmächtigen.
5.6.2. Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft des Bezirksverbandes in Verbänden und Vereinigungen in Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben des Bezirksverbandes.
5.6.3. Der Vorstand kann, wenn es die Erfüllung der Aufgaben des Bezirksverbandes erfordert, einen Geschäftsführer berufen und hauptamtliche Mitarbeiter in der Bezirksgeschäftsstelle einstellen.
5.6.4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Erforderliche Ausgaben in Ausübung seines Amtes werden vergütet. Der Vorstand kann dem Geschäftsführenden Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung bewilligen.
5.6.5. Der Bezirksverbandstag und die Vorstandstagungen werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse sind Niederschriften (Protokolle) anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
VI. Schlussbestimmungen
6.1. Die Auflösung des Bezirksverbandes erfolgt durch Beschlussfassung des Bezirksverbandstages mit ¾ der Stimmen der anwesenden Delegierten.
6.1.1. Nach Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen und Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder ist das verbleibende Vermögen des Bezirksverbandes für weitere gemeinnützige Zwecke bereitzustellen. Bei Auflösung des Bezirksverbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Kleingartenanlage „Am Volkspark Prenzlauer Berg e.V.“, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6.2 Die Satzung wurde vom Bezirksverbandstag am 13. Juni 1990 beschlossen und durch
Beschluss des Bezirksverbandstages vom 4. April 1991 geändert und in der vorliegenden Fassung bestätigt. Die Fassung vom 4. April 1991 wurde durch Beschluss des Bezirksverbandstages vom 26. März 1994 und vom 24. April 1999 sowie durch den 11. Bezirksverbandstag am 16.04.2011 sowie des außerordentlichen Bezirksverbandstages am 12. März 2016 geändert.
Der Geschäftsführende Vorstand wurde mit der Einarbeitung der Änderungen in die Satzung beauftragt und ermächtigt, notwendige Änderungen, die sich nach Anforderung des Finanzamtes und des Registriergerichtes zur Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit ergeben, nach Beschlussfassung durch den Vorstand, vorzunehmen und in die Neufassung einzuarbeiten.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB
Wolfgang Hartpfeil
Vorsitzender
Gartenordnung